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Votum 2023/5-III - „Windhundprinzip” bei Windenergieanlagen (III)

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Rechtsfolgen der Anlagenzusammenfassung gem. § 24 EEG 2017 im Hinblick auf die Vergütungsreduzierung zu negativen Strompreisen gem. § 51 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führen.

Insbesondere hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Rechtsfolgen der Anlagenzusammenfassung auch für die zuerst in Betrieb genommene Windenergieanlage (WEA 1) eintreten, wenn deren Inbetriebnahme ausweislich des Anzeigepanels ca. 20 Minuten vor der Inbetriebnahme der weiteren Windenergieanlage (WEA 2) erfolgte (in Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2023/5-III

Grundsätzliche Bedeutung
Nein
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Votum 2023/5-III pdf 169 kB