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Beschränkung der Umweltverträglichkeitsvorprüfung bei WEA auf einzelne Aspekte unzulässig

Sachverhalt: Ein Naturschutzverband hatte im Eilrechtsverfahren gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Beigeladene wendet sich hiergegen mit einer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht. Im Vordergrund steht die Rechtsfrage, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden war.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Die Beschwerde mache nicht erfolgreich geltend, dass die 2012 bzw. 2014 durchgeführten Vorprüfungen nachvollziehbar den Anforderungen - keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen und keine Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot in Bezug auf Fledermäuse - entsprächen. Insbesondere könne die Feststellung, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, nur einheitlich erfolgen; maßgeblicher Zeitpunkt sei derjenige der Durchführung der Vorprüfung. Eine Beschränkung der Vorprüfung auf einen Teil des Vorhabens oder einen Teil der Kriterien oder eine zeitliche bzw. sachliche Splittung sei nicht möglich. Auch eine erneute Durchführung der Umweltverträglichkeitsvorprüfung 2016 bzw. 2017 könne nicht berücksichtigt werden, weil diese Tatsachen zu spät i.S.d. § 146 Abs. 4 VwGO eingeführt worden seien.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

3 M 14/16

Gesetzesbezug
Fundstelle

landesrecht-mv.de

Vorinstanz(en)

VG Schwerin, Beschl. v. 23.12.2015 - 7 B 1301/15 SN