Direkt zum Inhalt

Abgrenzung Netzanschluss- und Netzerweiterungsmaßnahmen bei Errichtung eines Schaltfeldes

Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) verlangt von der Beklagten den Ersatz von Kosten für die Errichtung und Übertragung eines Leistungsschaltermessfeldes im Umspannwerk der Beklagten (zuständige Netzbetreiberin), die bei der Anbindung des Windparks an das Netz der Beklagten entstanden. Insbesondere ist streitig, ob es sich um Kosten des Netzanschlusses gem. § 16 Abs. 1 EEG 2014 oder um Kosten des Netzausbaus gem. § 17 EEG 2014 handelt.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Es handele sich bei der Errichtung des Schaltfeldes nicht um Netzerweiterungskosten, sondern um Netzanschlusskosten i.S.d. § 16 EEG 2014, für die der Anlagenbetreiber aufkommen müsse. Denn Ausgangspunkt für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Kapazitätserweiterungsmaßnahmen sei die Bestimmung des maßgeblichen Netzverknüpfungspunktes. Das Schaltfeld stelle eine Maßnahme vor dem Netzverknüpfungspunkt dar und sei deshalb eine Netzanschlussmaßnahme.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

13 O 493/17