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Zur Zeitgleichheit von Stromerzeugung und -verbrauch zur Berechnung der EEG- Umlage

Sachverhalt: Zur Frage, ob für die Berechnung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung im Geltungszeitraum des EEG 2012 die Erzeugung zeitgleich auf Viertelstundenbasis mit dem Verbrauch erfolgen muss.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Eine monatliche Saldierung sei ausreichend. Die Erfordernis der Zeitgleichheit oder eines Viertelstundenintervalls sei dem § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 schon seinem Wortlaut nach nicht zu entnehmen. Die Einführung der Zeitgleichheit im EEG 2014 belege, dass dieses Prinzip im EEG 2012 noch nicht galt. 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 U 38/18

Fundstelle

www.rv.hessenrecht.hessen.de

Vorinstanz(en)

LG Darmstadt, Urt. v. 09.02.2018 - 4 O 481/16