Sachverhalt: Zur Frage, ob für die Berechnung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung im Geltungszeitraum des EEG 2012 die Erzeugung zeitgleich auf Viertelstundenbasis mit dem Verbrauch erfolgen muss.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Eine monatliche Saldierung sei ausreichend. Die Erfordernis der Zeitgleichheit oder eines Viertelstundenintervalls sei dem § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 schon seinem Wortlaut nach nicht zu entnehmen. Die Einführung der Zeitgleichheit im EEG 2014 belege, dass dieses Prinzip im EEG 2012 noch nicht galt.