Direkt zum Inhalt

Zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können. 

Ergebnis: Teilweise bejaht.

Begründung: Das beklagte Energiedienstleistungsunternehmen könne zur Zahlung monatlicher Abschäge auf die EEG-Umlage verpflichtet werden, da es entgegen der eigenen Darstellung nicht bloß Nutzenergie durch Contracting liefere. Vielmehr handele es sich um ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU), welches nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 Strom an Letztverbraucher liefere. Die Lieferung an bzw. der Erwerb von Energie durch Letztverbraucher setze das Bestehen einer vertraglichen Beziehung voraus, welche zwischen dem Unternehmen und den Endkunden bestehe. 

Es sei auch keine "Abrechnungsreife" eingetreten, da das EltVU seiner Verpflichtung nach § 49 EEG 2012, dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die an die Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Denn hierbei komme es nicht auf den Verbrauch der Endkunden, sondern lediglich auf die an die Letztverbraucher gelieferte Energiemenge an. Der Übertragungsnetzbetreiber verliere auch nicht den Zahlungsanspruch auf die EEG-Umlage auf Grund fehlender Endabrechnung nach § 3 Abs. 6 AusglMechV, da er mangels fehlender Mitteilung nach § 49 EEG 2012 seitens des EVUs hierzu nicht in der Lage war. 

Mit dem Bilanzkreissystem hingegen solle Systemstabilität gewährleistet werden. Es diene nicht dem Zweck, den Schuldner der EEG-Umlage zu ermitteln. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 seien Schuldner der EEG-Umlage EeltVUs, die Strom an Letztverbraucher liefern. Der hier beklagte Bilanzkreisverantwortliche sei kein EltVU i.S.v. § 37 Abs. 2 EEG 2012, sodass er nicht auf die Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage verpflichtet werden könne.

Bemerkungen

Siehe hierzu auch folgende Urteile:

  • Hanseatischen OLG Hamburg, Urt. v. 12. August 2014 -  9 U 197/13
  • Hanseatischen OLG Hamburg, Urt. v. 12. August 2014 - 9 U 198/13
  • Hanseatischen OLG Hamburg, Urt. v. 05. Juli 2016 - 9 U 156/15
Datum
Instanz
Aktenzeichen

9 U 157/15

Fundstelle
Vorinstanz(en)

LG Hamburg, Urt. v. 13.11.2015 - 304 O 51/15

Nachinstanz(en)

anhängig beim BGH - VIII ZR 154/16