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Hanseatisches OLG Hamburg: Hanseatisches OLG Hamburg: Zur Zahlungspflicht der EEG-Umlage bei Vertragskonzept zur Nutzenergielieferung (I)

Sachverhalt: Ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) fordert von einem Energielieferanten und Betreiber eines eigenen Bilanzkreises im Zuge des Belastungsausgleichs die Zahlung der EEG-Umlage in monatlichen Abschlägen im Sinne der Regelung des § 37 Abs. 2 EEG 2012. Auf Seiten der Beklagten besteht ein Energiedienstleistungsvertrag zwischen der Streitverkündeten zu 1. und der Streitverkündeten zu 2., die die elektrische Energie von der Streitverkündeten zu 1. erwirbt und Endkunden mit "Nutzenergie" beliefert. Streitig ist, ob die Beklagte ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) im Sinne der Regelung ist, das Strom an Letztverbraucher liefert, und damit zur Zahlung von monatlichen Abschlägen auf die EEG-Umlage an den ÜNB verpflichtet ist.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Die Umwandlung in Nutzenergie sei kein Verbrauch i.S.d. § 37 Abs. 2 EEG 2012. Zum einen seien die auf Umwandlung des an die Streitverkündete zu 1. gelieferten Stroms in Nutzenergie gerichteten vertraglichen Vereinbarungen unwirksam. Zum anderen fehle es der Streitverkündeten zu 1. an der tatsächlichen Sachherrschaft über die elektrischen Geräte. Die Streitverkündete zu 1. sei außerdem laut Rahmenvertrag die Erfüllungsgehilfin der Streitverkündeten zu 2. bei der Lieferung der sog. Nutzenergie an den Endkunden. Bereits die Auslegung der zwischen dem jeweiligen Kunden und der Streitverkündeten zu 2. geschlossenen Vereinbarung ergebe jedoch, dass die Streitverkündete zu 2. tatsächlich Strom und keine von der Streitverkündeten zu 1. umgewandelte Nutzenergie an die Endkunden liefere. Nach dem Gesamtbild der Verträge dränge sich  unter diesen Umständen gerade zu auf, dass die Beklagte mit den Vertragsgestaltungen ein sog. Schein-Contracting als echtes, steuerbegünstigtes Energie-Contracting darzustellen versuche und eine Zahlung der EEG-Umlage vermeiden wolle.

    Bemerkungen

    Siehe hierzu auch folgende Urteile:

    • Hanseatischen OLG Hamburg, Urt. v. 12. August 2014 - 9 U 198/13
    • Hanseatischen OLG Hamburg, Urt. v. 05. Juli 2016 - 9 U 156/15
    • Hanseatischen OLG Hamburg, Urt. v. 05. Juli 2016 - 9 U 157/15
    Datum
    Instanz
    Aktenzeichen

    9 U 197/13

    Fundstelle

    Urteil im Anhang