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Vergütungsanspruch für Strom einer auf ausgewiesenen Flächen eines später in Kraft getretenen Bebauungsplans errichteten PV-Anlage

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Betreiber einer Fotovoltaikinstallation Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 EEG 2009 hat, wenn diese auf ausgewiesenen Flächen eines erst später in Kraft getretenen Bebauungsplans errichtet wurde. 

Ergebnis: Verneint. 

Begründung: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 EEG 2009, da der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten sei und die Anlage entsprechend nicht im "Geltungsbereich eines Bebauungsplans" errichtet wurde. Jedoch habe die Klägerin Anspruch auf eine Vergütung nach § 32 Abs. 1 EEG 2009, da die Anlage auf einer baulichen Anlage errichtet worden sei. 

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 U 12/17

Vorinstanz(en)

LG Mainz, Urt. v. 30.11.2016 - 9 O 99/13