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Rückzahlungsanspruch der EEG-Einspeisevergütung bei unterbliebener Meldung an die Bundesnetzagentur

Sachverhalt:  Ein Anlagenbetreiber und ein Netzbetreiber streiten über die Höhe der Rückzahlung der für eine Fotovoltaikanlage gezahlten Einspeisevergütung nach dem EEG  wegen fehlender Meldung bei der Bundesnetzagentur.

Ergebnis: Rückzahlungsanspruch für 20 Prozent der gezahlten EEG-Einspeisevergütung.

Begründung: Die Regelung des § 52 Abs. 3 EEG 2017, nach der die Einspeisevergütung bei fehlender Meldung an die Bundesnetzagentur um 20 Prozent reduziert werde, gelte wegen der Übergangsvorschrift aus § 100 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 S. 2 EEG 2017 auch für Bestandsanlagen. 

Bemerkungen

Das AG Ratzeburg ist damit anderer Auffassung als der BGH (VIII ZR 147/16). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zu der Einschätzung des Urteils des AG Ratzeburg und zugleich des BGH Urteils hat Bettina Hennig einen Beitrag in der Zeitschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V. (EWeRK 3/2018, Seite 98 - 106) verfasst.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

17 C 733/15

Fundstelle

Urteil im Anhang