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OLG Hamm: Rückzahlungsansprüche zuviel gezahlter Einspeisevergütung

Sachverhalt: Eine Netzbetreiberin und ein Anlagenbetreiber streiten sich um die Rückzahlung von zuviel gezahlter Einspeisevergütung aus den Jahren 2010, 2011 und 2012. Die Netzbetreiberin hatte zunächst aufgrund zu erwartender Einspeisemengen Abschlagszahlungen hinterlegt, da zunächst unklar war, wer der Anlagenbetreiber und damit Anspruchsinhaber war. Nach Klärung rief der Anlagenbetreiber die hinterlegte Summe schließlich ab. Die Netzbetreiberin hatte anhand der Messwerte festgestellt, dass die zu erwartenden Einspeisemengen nicht den tatsächlichen entsprachen und forderte die zu viel gezahlte Summe zurück. Sie machte diesen Rückforderungsanspruch aufgrund der Unklarheit der Anlagenbetreiberidentität jedoch erst später geltend.

Ergebnis: Teilweise bejaht.

Begründung: Die Rückzahlungsansprüche seien zum Teil verjährt. Für den nicht verjährten Anteil stünde der Netzbetreiberin ein durchsetzbarer Rückforderungsanspruch aus §§ 812 Absatz 1 Satz 1 1. Fall und 818 Absatz 2 BGB zu.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

30 U 34/16

Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

LG Detmold, 08.02.2016, 1 O 138/15