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Entschädigung für entgangene Einspeisevergütung nach § 12 EEG 2012 aufgrund beschränkter Netzkapazität

Sachverhalt: Zur Frage, ob einer PV-Anlagenbetreiberin ein Entschädigungsanspruch für entgangene Einspeisevergütung nach § 12 EEG 2012 gegen eine Netzbetreiberin zusteht, wenn aufgrund beschränkter Netzkapazität nur ein Teil der produzierten Strommenge ins Netz eingespeist werden konnte. 

Ergebnis: Verneint.

Begründung: § 12 EEG 2012 begründe einen Entschädigungsanspruch für den Fall der Reduzierung der laufenden Einspeisung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG 2012. Eine Entschädigung für den Fall anfänglicher Beschränkung der Einspeisung infolge nicht ausreichender Netzkapazitäten gewähre § 12 EEG 2012 hingegen nicht. Wird die Anlage erstmals in Betrieb genommen, und zwar mit einer beschränkten Leistung gegenüber der potenziellen, liege bereits begrifflich keine Reduzierung der Einspeisung vor.

 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 58/15