Sachverhalt: Zur Frage, ob einer PV-Anlagenbetreiberin ein Entschädigungsanspruch für entgangene Einspeisevergütung nach § 12 EEG 2012 gegen eine Netzbetreiberin zusteht, wenn aufgrund beschränkter Netzkapazität nur ein Teil der produzierten Strommenge ins Netz eingespeist werden konnte.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: § 12 EEG 2012 begründe einen Entschädigungsanspruch für den Fall der Reduzierung der laufenden Einspeisung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG 2012. Eine Entschädigung für den Fall anfänglicher Beschränkung der Einspeisung infolge nicht ausreichender Netzkapazitäten gewähre § 12 EEG 2012 hingegen nicht. Wird die Anlage erstmals in Betrieb genommen, und zwar mit einer beschränkten Leistung gegenüber der potenziellen, liege bereits begrifflich keine Reduzierung der Einspeisung vor.