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Brandenburgisches OLG: Unzulässige Aufrechnung gem. § 22 Abs. 1 EEG 2009 und Rückforderung wegen nicht vorhandener technischer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung

Zu der Frage, ob der Vergütungsanspruch der Anlagenbetreiberin aus §§ 16 Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 i.V.m. mit dem Einspeisevertrag durch Aufrechnung gem. §§ 387, 389 BGB teilweise erloschen ist (hier: verneint. Die Aufrechnung der Netzbetreiberin sei gem. § 22 Abs. 1 EEG 2009 unzulässig.)

Zu der Frage, ob die Netzbetreiberin die zu Unrecht geleistete Vergütung von der Anlagenbetreiberin zurückfordern kann (hier: bejaht. Die Netzbetreiberin könne die geleistete Vergütung sowohl nach den Regelungen des Einspeisevertrags als auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern. Denn die Anlagenbetreiberin habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie im relevanten Zeitraum eine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeisleistung gem. § 6 Nr. 1 EEG 2009 vorgehalten hat. Die Beauftragung eines Dritten, die Anlage bei Bedarf von Hand abzuschalten, reiche vorliegend nicht aus. Voraussetzung hierfür sei, dass die dritte Person zu jeder Zeit das Signal des Netzbetreibers entgegennehmen könne, direkten Zugriff auf die Anlage habe und die Regelung unmittelbar nach dem Signalempfang vornehmen könne. Dies sei hier nicht der Fall, da das Büro der beauftragten Person ca. 3 km entfernt sei.) 

Bemerkungen

Zur manuellen Regelung einer Anlage durch einen beauftragten Dritten siehe ebenso Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 04.10.2010 - 2010/5.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 55/13

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Urteil v. 20.02.2013 - 13 O 332/12