Zu der Frage, ob der richtige Verknüpfungspunkt gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 unter mehreren Verknüpfungspunkten in demselben Netz ermittelt werden kann (hier verneint: Der richtige Verknüpfungspunkt i.S.v. § 5 Abs. 1 EEG 2009 sei zunächst derjenige, der auf der geeigneten Spannungsebene die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweise. Auf einen günstigeren als den nächstgelegenen Verknüpfungspunkt könne der Netzbetreiber gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz EEG 2009 nur dann verweisen, wenn sich der andere Verknüpfungspunkt in einem anderen Netz befinde. Der Netzbetreiber sei also zu einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise von alternativen Verknüpfungspunkten in ein und demselben Netz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 nicht berechtigt. Er könne nur die gesamtwirtschaftlichen Kosten an dem nächstgelegenen Verknüpfungspunkt mit den Kosten von alternativen Verknüpfungspunkten in einem anderen Netz vergleichen. Dem Ziel der Minimierung volkswirtschaftlicher Kosten werde dadurch Rechnung getragen, dass der Netzbetreiber gem. § 5 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 EEG 2009 zur Letztzuweisung berechtigt sei).
Vorinstanz(en): LG Arnsberg, Urt. v. 06.05.2010 - 4 O 434/09