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Keine gesamtwirtschaftliche Betrachtung bei mehreren alternativen Verknüpfungspunkten im selben Netz

Zur Anwendbarkeit der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung bei der Ermittlung des Verknüpfungspunktes gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 unter mehreren Verknüpfungspunkten im selben Netz (hier verneint: Der Gesetzgeber habe die erforderliche „technische Eignung“ des Verknüpfungspunktes i.S.v. § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 auf eine Eignung in Hinblick auf die Spannungsebene beschränkt, so dass es nicht darauf ankomme, ob das Netz im Hinblick auf die Kapazität erst verstärkt werden müsse. Letzteres stünde dem Anschluss jedenfalls aufgrund der Netzverstärkungspflicht des Netzbetreibers gem. § 5 Abs. 5 nicht entgegen. Die gesamtwirtschaftliche Betrachtung sei daher nur dann relevant, wenn gem. § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 geprüft würde, ob ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise). Zum Wahlrecht des Anlagenbetreibers aus § 5 Abs. 2 EEG 2009 (hier: Auch das Wahlrecht aus § 5 Abs. 2 sei nur durch die Eignung im Hinblick auf die Spannungsebene und das allgemeine Verbot einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung des Wahlrechts beschränkt. Bei Vorliegen eines schützenswerten Grundes könne auch die Wahl eines für den Netzbetreiber kostenintensiveren Anschlusses vom Wahlrecht gedeckt sein).

   

Nachinstanz(en): OLG Hamm, Urt. v. 03.05.2011 - I-21 U 94/10

Bemerkungen

Urteilsanmerkung von Schäferhoff in Sonne Wind und Wärme 13/2010, 230 sowie von Binder in Sonne Wind und Wärme 12/2010, 86. Anders zu § 5 Abs. 1 EEG 2009 Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 29.09.2011 - 2011/1.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 O 434/09

Fundstelle

http://www.justiz.nrw.de/; ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2010, 299-301; RdE (Recht der Energiewirtschaft) 2011, 71-75.