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Was ist eine „kaufmännische“, was ist eine „technische“ Inbetriebnahme?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendet weder den Begriff der „kaufmännischen“ noch den der „technischen“ Inbetriebnahme. Die Inbetriebnahme ist für die Zwecke des EEG vielmehr definiert als die „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, ...“ (siehe § 3 Nr. 5 EEG 2009 und § 3 Nr. 5 EEG 2012 (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung); § 3 Nr. 5 EEG 2012 (in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung); § 5 Nr. 21 EEG 2014; § 3 Nr. 30 EEG 2017; § 3 Nr. 30 EEG 2023)

Zu beachten ist, dass die gesetzliche Definition der Inbetriebnahme sich von der »Inbetriebsetzung« im Sinne vieler technischer Regelwerke unterscheidet. Letztere verstehen darunter zumeist den Netzanschluss und erstmaligen Netzparallelbetrieb, während für die Inbetriebnahme im Sinne des EEG ein Netzanschluss nicht erforderlich ist.

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