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Informationen für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber zum Jahreswechsel

EEG: 

Zum Jahreswechsel und mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 1. Januar 2023 weist die Clearingstelle EEG|KWKG unter anderem auf folgende Neuerungen und Meldepflichten für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber hin:

Aufhebung der 70 % Regelung für kleine PV-Anlagen und technische Anforderungen nach § 9 EEG 2023

Für Betreiber von bestehenden Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 kW entfällt gemäß § 100 Abs. 3a EEG 2023 ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG 2021 bzw. einer Vorgängerfassung des EEG, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzbelastung ferngesteuert reduzieren kann bzw. am Verknüpfungspunkt die Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung zu begrenzen. Sofern Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von dieser Aufhebung Gebrauch machen wollen, ist § 8 EEG 2023 entsprechend anzuwenden; insbesondere ist dies dem Netzbetreiber vorab mitzuteilen.

Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 25 kW, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, müssen bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems keine Anforderungen nach § 9 Abs. 2 EEG 2023 erfüllen.

Für weiterführende Informationen, insbesondere im Hinblick auf Anlagen anderer Leistungsklassen, lesen Sie bitte unsere Häufige Rechtsfrage „Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für PV-Anlagen zu beachten?“.

Sanktionen nach § 52 EEG 2023

Ab dem 1. Januar 2023 führen Verstöße gegen § 9 EEG 2023 für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW nicht mehr zu einem reduzierten EEG-Vergütungsanspruch, sondern zu Strafzahlungen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2023. Dies gilt gemäß § 100 Abs. 9 EEG 2023 grundsätzlich auch für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden:

  • Die zu leistende Strafzahlung beträgt dabei 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß gegen §  9 EEG vorliegt oder andauert.
  • Die Strafzahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, sobald die entsprechende Pflicht nach § 9 EEG erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des
    Pflichtverstoßes.

Für weiterführende Informationen lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage „Welche Folgen ergeben sich bei einer verspäteten Umsetzung der technischen Anforderungen gemäß § 9 EEG ?“.

Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 kW führt ein Verstoß vor dem 1. Januar 2024 gegen § 10b EEG 2023 oder im Falle der Inanspruchnahme der Ausfallvergütung eine Überschreitung der Höchstdauern nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz EEG 2023, vorläufig nicht zu Strafzahlungen, sondern weiterhin zur Verringerung des Zahlungsanspruchs nach § 52 EEG 2021.

Erhöhte Vergütung bei Volleinspeisung von PV-Anlagen

Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und in einem Kalenderjahr den gesamten in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen, kann die sog. Volleinspeisevergütung nach § 48 Abs. 2a Satz 2 EEG 2023 beansprucht werden. Zu beachten sind u.a.:

  • eine Inbetriebnahme der Solaranlagen nach dem 29. Juli 2022 und
  • die frist- und formgerechte Mitteilung der Volleinspeisung gegenüber dem Netzbetreiber.

Bitte beachten Sie insoweit, dass es zum Erhalt der sog. Volleinspeisevergütung - für Solaranlagen mit Inbetriebnahme im Jahr 2022 - für das Jahr 2023 erforderlich ist, dass dem Netzbetreiber der Umstand der Volleinspeisung vor dem 1. Dezember 2022 in Textform mitgeteilt worden ist.

Für weiterführende Informationen lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage „Unter welchen Voraussetzungen können Solaranlagen die erhöhte Vergütung für eine Volleinspeisung (sog. Volleinspeisevergütung) erhalten?“

Änderungen beim Mieterstromzuschlag

Die vormals in § 21 Abs. 3 EEG 2021 enthaltene 100-kW-Leistungsobergrenze ist im § 21 Abs. 3 EEG 2023 nunmehr aufgehoben. Eine Förderung mit dem Mieterstromzuschlag ist nach § 48a EEG 2023 nun bis zu einer installierten Leistung von 1 MW möglich.

Für weiterführende Informationen lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage „Unter welchen Voraussetzungen kann der Mieterstromzuschlag verlangt werden?“.

Bemerkungen

Den genauen Wortlaut der genannten Regelungen können Sie in den Arbeitsausgaben sowohl für das EEG 2021 als auch für das EEG 2023 auf unserer Internetseite abrufen.

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