Die Europäische Kommission hat am Donnerstag, den 9. Dezember 2021, die wesentlichen Inhalte der sog. Frühjahrs-Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 beihilferechtlich genehmigt. Dazu zählen insbesondere
- die Anhebung der Ausschreibungsmengen für Wind an Land und Solaranlagen für das Jahr 2022,
- die Möglichkeit der finanziellen Beteiligung von Kommunen bei Freiflächenanlagen,
- verschiedene Verfahrensvereinfachungen bei den Ausschreibungen für Solaranlagen,
- eine Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sog. Stilllegungsnachweise zur Übertragung der EEG-Förderung bei vorzeitiger Stilllegung von Biomethananlagen,
- die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021 sowie
- den Flexibilitätszuschlag für bestehende Biogasanlagen.
Diese Änderungen des EEG 2021 finden somit nun Anwendung.
Darüber hinaus hat die EU-Kommission auch die inzwischen in der Novelle der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) umgesetzte Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (§ 88b EEG iVm §§ 12a bis 12g EEV) genehmigt.
Weiterhin gab die EU-Kommission bekannt, dass einzelne Regelungen des EEG 2021 nicht mit europäischem Beihilferecht vereinbar seien und daher auch zukünftig keine Anwendung finden. Davon betroffen sind:
- die Anschlussförderungen für die Verstromung von Altholz und Grubengas (§§ 101 und 102 EEG 2021) sowie
- die vorgesehene Erhöhung der Förderung für bestehende kleine Wasserkraftanlagen um 3ct/kWh (§ 100 Abs. 7 EEG 2021).
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi).