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Zuständigkeit für Überwachung des modernen Messstellenbetriebs

Leitsatz: Die Zuständigkeit für die Überwachung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung des grundzuständigen modernen Messstellenbetriebs gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 MsbG richtet sich nach § 54 EnWG und nicht nach § 76 MsbG.

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