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Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB bei WKA

Sachverhalt: Die Beigeladene erhielt von der Antragsgegnerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA). Dabei wurde das Einvernehmen der Antragstellerin (Gemeinde) gem. § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB ersetzt. Diese begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Genehmigung.

Entscheidung: Stattgegeben.

Begründung: § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB komme nur zur Anwendung, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen in rechtswidriger Weise verweigere. Die Versagung des Einvernehmens in Bezug auf ein Vorhaben im Außenbereich dürfe nur auf die Gründe der §§ 33, 35 BauGB gestützt werden. Die Gemeinde sei also berechtigt, Belange des Natur- und Artenschutzes gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB und Belange der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen gem. § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB durchzusetzen. Dazu gehöre auch die Prüfung der Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Rotmilanen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

9 B 2016/18

Vorinstanz(en)

VG Kassel, Beschl. v. 11.09.2018 - 7 L 6222/17.KS