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Keine Genehmigung von WEA bei Regionalplan mit anderweitig ausgewiesenen Vorranggebieten

Leitsätze

1. Der Ausschluss von Windkraftanlagen in Teilen eines Regionalplangebiets lässt sich nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass die als Ziele der Raumordnung ausgewiesenen Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie rechtlich und tatsächlich geeignet sind und dieser in substanzieller Weise Raum schaffen.

2. Es stellt keinen Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials dar, wenn bei der Windpotenzialanalyse für ein Regionalverbandsgebiet mit einer stark gegliederten Topographie eine Maschenweite von 250 m x 250 m als Raster zugrunde gelegt wird und auf die Erhebung von Standortgutachten verzichtet wird.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

3 S 2115/04

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

Verwaltungsgericht Freiburg vom 3. Mai 2004 - 2 K 2008/02