Leitsätze:
1. Den von einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen geltend gemachten Belangen, die entweder dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie oder dem einfachgesetzlichen Eigentum zuzuordnen sein müssen, kommt kein prinzipieller prozessualer Vorrang vor den Interessen des Genehmigungsadressaten zu; wie bei Rechtsbehelfen sonstiger mittelbar Betroffener sind im Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO neben einer an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierten Betrachtung deswegen nicht zusätzlich die widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen der Öffentlichkeit, des Genehmigungsadressaten und der Drittbetroffenen gegeneinander abzuwägen.
2. Eine zu Unrecht unterbliebene Auslegung der Antragsunterlagen eines UVP-pflichtigen Vorhabens in dritten Gemeinden kann die Nachbargemeinde nicht geltend machen.
3. Die Planungshoheit einer Gemeinde wird durch von genehmigten Windkraftanlagen ausgehenden Schallimmissionen jedenfalls dann nicht in wehrfähigem Maße gestört, wenn der Charakter festgesetzter Baugebiete durch sie nicht beeinträchtigt wird, weil die insoweit maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm eingehalten werden.
4. Eine Verletzung des Selbstgestaltungsrechts setzt voraus, dass das Vorhaben das Ortsbild entscheidend prägen und die vorhandene städtebauliche Struktur auf dem Gemeindegebiet von Grund auf ändern würde. Ein Recht auf ungestörte Aussicht bzw. ein Abwehrrecht gegen die bloße Sichtbarkeit von Windkraftanlagen besteht in diesem Rahmen - auch an Tourismusstandorten - nicht.