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EEG-Umlage nicht verfassungswidrig

Leitsatz des Gerichts:

Die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der Umlage gemäß § 37 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verstößt nicht gegen die in Art. 110 des Grundgesetzes geregelte Finanzverfassung, weil die EEG-Umlage nicht dem Budgetbewilligungsrecht des Parlaments unterliegt. Sie ist bereits keine öffentliche Abgabe, weil sie keine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand hat.

Bemerkungen:

Anmerkungen von Modest in EWERK (Zeitschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V) 5/2013, 300-301 sowie von Dalibor in EnWZ (Zeitschrift für das gesamte Energierecht) 9/2013, 419-422. Auszugsweise außerdem in IR (InfrastrukturRecht) 8/2013, 180-181, mit Anmerkungen von Bösche.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

19 U 180/12