Direkt zum Inhalt

Zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs gemäß § 16 Abs. 6 EEG 2009 bzw. zur Verringerung des Vergütungsanspruchs gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 bei Verstoß gegen die Vorgaben aus § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012

Zu der Frage, ob sich der Vergütungsanspruch eines PV-Anlagenbetreibers gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null verringert, solange er seiner Pflicht zur Vorhaltung einer technischen Vorrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs.EEG 2012 nicht nachkommt (hier: bejaht. Der Vergütungsanspuch gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2012 verringere sich gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null, solange der Anlagenbetreiber gegen § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 oder Abs. 5 EEG 2012 verstoße. Dies sei vorliegend bis zum 31. Januar 2013 der Fall gewesen, da bis dahin die PV-Anlage nicht über einen Funkrundsteuerempfänger verfügt habe. Eine iGrid-Box sei zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung nicht ausreichend. Die Beweislast für das Einhalten der technischen Vorgaben trage der Anlagenbetreiber. Dem Anlagenbetreiber stehe auch kein Wertersatz nach § 812 BGB zu, denn § 17 Abs. 1 EEG 2012 regele abschließend die Rechtsfolge der Reduzierung der Vergütung auf null).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

26 O 78/13

Fundstelle

Urteil im Anhang