Zu der Frage, ob sich der Vergütungsanspruch eines PV-Anlagenbetreibers auf null verringert, solange er seiner Pflicht zur Vorhaltung einer technischen Vorrichtung nicht nachkommt (hier: bejaht. Nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 i.V.m. § 6 Abs. 6 EEG 2012 verringert sich dieser Anspruch allerdings auf null, solange der Anlagenbetreiber gegen § 9 Abs. 1 EEG 2014 verstößt. Die Verpflichtung zur Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung sei gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2014 vollumfänglich dem Anlagenbetreiber zugewiesen. Dieser sei auch im Streitfall verpflichtet, entweder die Nichtanwendbarkeit des § 9 Abs. 1 EEG 2014 oder die Einhaltung von dessen Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen, um den Sanktionen des § 17 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. §§ 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, 6 Abs. 6 EEG 2012 zu entgehen. Dieser Darlegungs- und Beweislast sei der Anlagenbetreiber vorliegend nicht genügend nachgekommen. Der gem. §§ 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, 6 Abs. 6 EEG 2012 weiterhin anwendbare § 17 Abs. 1 EEG 2012 schliesse bei einem Verstoß des Anlagenbetreibers gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 dessen Vergütungsanspruch vollständig aus. Zudem habe er keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Denn die ausdifferenzierten Regelungen des EEG stünden als leges speciales einem Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB entgegen. Insbesondere würde die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruches eines Anlagenbetreibers auf null bei Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 unterlaufen, wenn diesem dennoch nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB ein Anspruch gewährt werden würde).