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Vergütungssätze für Fotovoltaikanlagen bei Zubau über den Jahreswechsel 2009/2010

Zu der Frage, ob für den Strom aus einer PV-Installation ein einheitlicher Vergütungssatz gilt, wenn ein Teil der Module in 2009, ein weiterer Teil aber erst in 2010 und damit nach einem Degressionsschritt in Betrieb genommen wird (hier: unter Bezug auch auf den Hinweis 2011/11 verneint. Für die in 2010 in Betrieb genommenen Module gelte der Degressionssatz aus 2010 und nicht der aus 2009. Denn jedes Modul sei eine eigenständige „Anlage“ i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 mit einem eigenen Inbetriebnahmedatum i.S.v. § 3 Nr. 5 EEG 2009, welches gemäß §§ 20, 21 EEG 2009 über den anwendbaren Degressionssatz entscheide. Die Anwendung eines einheitlichen Vergütungssatzes für alle Module folge auch nicht aus § 19 Abs. 1 EEG 2009. Eine Zusammenfassung von Anlagen nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 könne sich nur auf die Bestimmung der Vergütungsschwellen für den in einer jeweiligen Anlage erzeugten Strom, nicht aber auf die Bestimmung des Inbetriebnahmedatums der jeweiligen Anlage auswirken, mithin auch kein einheitliches Inbetriebnahmedatum für die Gesamtinstallation begründen).

Bemerkungen

Urteilszusammenfassung in einer Pressemitteilung des OLG Schlewig-Holstein; Urteilsanmerkung von Nagel in REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 2012, 88-89; ER 2/2012, 84-86.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

16 U 107/11

Fundstelle

Volltext (s. Anhang) über Gericht. In Auszügen in REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 2012, 86 - 88; ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2012, 281-282.

Vorinstanz(en)

LG Itzehoe, Urt. v. 21.09.2011 - 2 O 62/11