Zu der Frage, ob der Netzbetreiber aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 verpflichtet ist, eine PV-Anlage an einer hinter einer Umspannstation liegenden Stichleitung anzuschließen, die nicht im Eigentum des Netzbetreibers steht, nicht von diesem betrieben wird und über die ein einzelnes Hofgelände versorgt wird (hier verneint: Die Stichleitung gehöre nach den in BGH, Urt. v. 28.3.2007 - VIII ZR 42/06 aufgestellten Grundsätzen nicht zum „Netz“ i.S.v. § 5 EEG 2009, da weder der Netzbetreiber Eigentum an der Stichleitung habe noch die Stichleitung funktional zum Netz gehöre, indem sie der allgemeinen Versorgung diene).
Vorinstanz(en): LG Konstanz, Urt. v. 8.12.2011 - 4 O 423/11 D