Für Anlagen auf benachteiligten Ackerflächen oder Grünanlagen mit einer installierten Leistung ab 1 MW können gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h) und i) EEG 2023 Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments abgeben werden. Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 MW können seit Inkrafttreten des Solarpakets I gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) Doppelbuchst. dd) EEG 2023 eine EEG-Vergütung bekommen.
Vor Inkrafttreten des Solarpakets I musste die jeweilige Landesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen haben (§ 37c Abs. 2 EEG 2017/EEG 2021/EEG 2023 a.F.). Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hatten solche Rechtsverordnungen erlassen. Mit dem Solarpaket I wurde das Modell von einem „Opt-in“ zu einem „Opt-out“ angepasst. Demnach sollen als Acker- oder Grünland benutzte benachteiligte Gebiete grundsätzlich für die Förderung klassischer PV-Freiflächenanlagen geöffnet werden. Die Länder können aber davon abweichen, wenn ein bestimmter Anteil landwirtschaftlich genutzter Flächen bereits durch PV-Anlagen genutzt wird. Darüber hinaus können die Länder bestimmte Landschaftsschutzgebiete oder Naturparks in den benachteiligten Gebieten ausschließen.
Für die Förderung müssen unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Anlage muss nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sein.
- Für das Gebiet muss ein Bebauungsplan vorliegen (gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG Buchst. c) 2023 muss der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt oder geändert worden sein).
- Es muss sich bei der Fläche um ein benachteiligtes Gebiet i.S.d. § 3 Nr. 7 EEG 2023 handeln
- i.S.d. Richtlinie 75/268/EWG (ABl. (EG) L 273, S. 1) in der Fassung der Entscheidung der EU-Kommission 97/172/EG vom 13. März 1997 (ABl. (EG) L 72, S. 1) bzw.
- i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. (EU) L 347, S. 487) in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 (ABl. (EU) L 435/1, S. 1).
- Bitte beachten Sie hierzu auch unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 143, „Was sind benachteiligte Gebiete i.S.d. EEG und wo finde ich eine Übersicht der benachteiligten Gebiete Deutschlands?“.
- Das Flurstück muss zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerfläche oder Grünland genutzt worden sein.
- Die Fläche darf kein Naturschutzgebiet sein, d.h. sie darf zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans
- nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen,
- kein Lebensraumtyp sein, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist,
- kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellen und
- nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sein.
- In der Ausschreibung muss der Bieter gem. § 37 Abs. 2 Nr. 2a EEG 2023 die Eigenerklärung hinzufügen, dass er geprüft hat, dass die Fläche diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
- Die Anlage darf nicht die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) bis g) EEG 2023 erfüllen.
- Es darf keine abweichende Landesregelung gem. § 37c EEG 2023 vorliegen. In der Ausschreibung muss der Bieter gem. § 37 Abs. 2 Nr. 5 EEG 2023 die Eigenerklärung hinzufügen, dass zusätzliche Bindungen der jeweiligen Landesregierung eingehalten werden.
Weitere Informationen zum Ablauf der Ausschreibungen finden Sie auf den Seiten der hierfür zuständigen BNetzA (Fachthemen → Elektrizität und Gas → Ausschreibungen → Solar-Anlagen).
Beachten Sie bitte, dass mit Inkrafttreten des sog. Solarpakets I die Betreiber von Anlagen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2023 sicherstellen müssen, dass die Anlagen mindestens drei der fünf genannten naturschutzfachlichen Mindestkriterien erfüllen, vgl. § 37 Abs. 1a EEG 2023 bzw. § 48b Abs. 6 EEG 2023.