Wann gibt es eine Förderung für PV-Anlagen auf Acker- oder Grünland in benachteiligten Gebieten?

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Seit dem Inkrafttreten des Solarpaketes I am 16. Mai 2024 wurde die Vergütungsfähigkeit für Anlagen auf Acker- oder Grünland in benachteiligten Gebieten auf nicht ausschreibungspflichtige PV-Anlagen erweitert. 

Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 MW können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) Doppelbuchst. dd) EEG 2023 eine Vergütung erhalten. Haben solche Anlagen eine installierte Leistung von mehr als 1 MW, können für sie - wie bisher - gemäß  § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h) und i) EEG 2023 Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments abgeben werden. 

Die Gebotsmenge für ausschreibungspflichtige Agri-PV-Anlagen darf pro Gebot eine installierte Leistung von 50 MW nicht überschreiten. Da diese - ebenfalls durch das Solarpaket I - eingeführte Vorgabe noch unter dem beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission steht, gilt bis zu deren Erteilung die bisherige maximale Gebotsmenge von 20 MW. 

Mit Inkrafttreten des Solarpaketes I wurden außerdem grundsätzlich alle als Acker- oder Grünland genutzten benachteiligten Gebiete für die Förderung klassischer PV-Freiflächenanlagen geöffnet. Die Länder können durch Erlass einer entsprechenden Verordnung davon abweichen, wenn ein bestimmter Anteil landwirtschaftlich genutzter Flächen bereits durch PV-Anlagen genutzt wird. Darüber hinaus können die Länder bestimmte Landschaftsschutzgebiete oder Naturparks in den benachteiligten Gebieten ausschließen (opt-out). 

Damit wurde die Behandlung der Flächenkulisse für Solaranlagen in benachteiligten Gebieten von einem opt-in zu einem opt-out umgestaltet. Denn vor Inkrafttreten des Solarpaketes I musste die jeweilige Landesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen haben, um die Flächenkulisse für die Errichtung von Solaranlagen um Acker- und Grünlandflächen zu erweitern (sog. Länderöffnungsklausel, vgl. § 37c Abs. 2 EEG 2017/EEG 2021/EEG 2023 a.F.), Solche Verordnungen haben in der Vergangenheit Baden-WürttembergBayern, HessenNiedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erlassen. 

Für eine Förderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ausschreibungspflichtige Anlagen müssen nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sein, nicht-ausschreibungspflichtige Anlagen nach dem 15. Mai 2024.
  • Für das Gebiet muss ein Bebauungsplan vorliegen (gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG Buchst. c) EEG 2023 muss der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt oder geändert worden sein).
  • Es muss sich bei der Fläche um ein benachteiligtes Gebiet i.S.d. § 3 Nr. 7 EEG 2023 handeln
  • Das Flurstück muss zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sein.
  • Die Fläche darf zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in keinem der nachfolgend genannten Gebiete liegen:
    • nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen,
    • kein Lebensraumtyp sein, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist,
    • kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellen und
    • nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sein.

Für ausschreibungspflichtige Anlagen müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • Der Bieter muss gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 2a EEG 2023 seinem Gebot die Eigenerklärung hinzufügen, dass er geprüft hat, dass die Fläche die oben benannten Voraussetzungen erfüllt.
  • Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen der in Buchst. a) bis g) des § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 enthaltenen Varianten nicht vorliegen.  
  • Es darf keine abweichende Landesregelung gemäß § 37c EEG 2023 vorliegen. In der Ausschreibung muss der Bieter gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 5 EEG 2023 die Eigenerklärung hinzufügen, dass zusätzliche Bedingungen der jeweiligen Landesregierung (vgl. § 37 c Abs. 2 EEG 2023) eingehalten werden.

Weitere Informationen zum Ablauf der Ausschreibungen finden Sie auf den Seiten der hierfür zuständigen BNetzA (Fachthemen → Elektrizität und Gas → Ausschreibungen → Solar-Anlagen).

Beachten Sie bitte, dass mit Inkrafttreten des sog. Solarpakets I die Betreiber von Anlagen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2023 sicherstellen müssen, dass die Anlagen mindestens drei der fünf genannten naturschutzfachlichen Mindestkriterien erfüllen, vgl. § 37 Abs. 1a EEG 2023 bzw. § 48 Abs. 6 EEG 2023, vgl. hierzu den BMWK-Leitfaden "Natuschutzfachliche Mindestkriterien“.

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