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Kann nachträglich die Leistung von PV-Installationen verkleinert werden?

Ja.

Dazu können einzelne Module physisch, etwa vom Dach oder - bei dachintegrierten Anlagen - aus der Dachhaut, entfernt werden.

Es ist aber auch ausreichend, einzelne Module fachgerecht aus dem elektrischen Verbund herauszulösen.

Verschiedentlich werden PV-Installationen nach ihrer Inbetriebnahme verkleinert, etwa um die Grenzen des § 9 Abs. 2 EEG 2023 / EEG 2021 / EEG 2017 / EEG 2014 oder andere in unterschiedlichen EEG-Fassungen verankerte Leistungsschwellen nicht zu überschreiten. Hierzu reicht es aus, Module elektrisch fachgerecht und dauerhaft aus der PV-Installation herauszulösen, so dass diese Module nicht mehr i.S.v. § 3 Nr. 30 EEG 2023 (bzw. EEG 2021 oder EEG 2017 bzw. § 5 Nr. 21 EEG 2014) „in Betrieb“, sondern außer Betrieb genommen sind. Diese Module sind dann bei der Ermittlung der installierten elektrischen Leistung der PV-Installation nicht mehr zu berücksichtigen. Bestätigt z.B. das ausführende Elektrounternehmen die fachgerechte und auf Dauer angelegte Herausnahme eines Moduls (also einer Anlage im Rechtssinn) aus der elektrischen Gesamtinstallation in ähnlicher Weise wie bei einer Inbetriebnahme,  wird die installierte elektrische Leistung nur noch aus den verbliebenen Modulen gebildet.

Beachten Sie bitte, dass Anlagenbetreiberinnen und -betreiber auch Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der AnlRegV bzw. ab dem 1. Juli 2017 gemäß § 7 Abs. 1 MaStRV bei der BNetzA registrieren lassen müssen, wenn die installierte Leistung der Anlage vermindert wird.

Die Clearingstelle empfiehlt, die Verringerung der Leistung durch den Abbau von Modulen in jedem Fall auch dem zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Pflicht zur entsprechenden Mitteilung ergibt sich nach § 71 Nr. 1 EEG 2023 dann, wenn durch den Abbau eine Vergütungsschwelle unterschritten wird, beispielsweise bei einer Unterschreitung der Vergütungsschwelle von 10 kW. Gemäß § 71 Nr. 1 EEG 2023 sind dem Netzbetreiber nämlich bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Abrechnung des Vorjahres relevanten Informationen mitzuteilen.

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