Nein.
Die Härtefallregelung in § 12 EEG 2009 regelte einen Ersatzanspruch für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber, wenn die Einspeisung von Strom aus den Anlagen mit einer Leistung über 100 kW wegen einer Einspeisemanagementmaßnahme (EinsMan) vor dem 1. Juli 2012 reduziert wurde. Für Abschaltungen, die bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012 ab dem 1. Juli 2012 vorgenommen wurden, ist gemäß der Übergangsbestimmung das neue EEG (§ 12 EEG 2012) anzuwenden. Die Entschädigung beträgt bei diesen Anlagen 100 Prozent.
Hat der Netzbetreiber Abschaltungen vor dem 1. Januar 2012 vorgenommen, richtete sich eine solche Reduzierung der Einspeiseleistung nach dem EEG 2009. Danach waren Netzbetreiber ausnahmsweise berechtigt, Anlagen mit einer Leistung über 100 kW unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu regeln und die Einspeiseleistung zu reduzieren. Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW durften nach § 11 EEG 2009 nicht geregelt werden. Daher steht nur Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern von Anlagen mit einer Leistung über 100 kW, die geregelt wurden, ein Ersatzanspruch zu. Wurde die Anlage aufgrund anderer nicht im EEG genannten Gründe abgeschaltet, ist die Entschädigungsregelung auch für diesen Fall seinem Wortlaut nach nicht anwendbar.
Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber von Bestandsanlagen bis zu 100 kW ein anderweitiger Ersatzanspruch für Abschaltungen vor dem 1. Juli 2012 zusteht, und ob die Entschädigungsregelung auf wartungsbedingte Abschaltungen oder sonstige Abschaltungen anwendbar ist, ist teilweise durch den Bundesgerichtshof (Urteil v. 11. Mai 2016, Az. VIII 123/15) geklärt. Zu der Frage, ob eine entschädigungspflichtige Einspeisemanagementmaßnahme vorliegt, wenn die Anlagen aufgrund von Kapazitätserweiterungsmaßnahmen (EEG-Netzausbau) abgeschaltet werden, hat die Clearingstelle in ihrem Votum 2015/48 entschieden.