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Verordnung (EU) 2022/2577 - für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

Der Rat der Europäischen Union hat am 22. Dezember 2022 die Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien erlassen, welche am 29. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet wurde.

Die Verordnung ist am 30. Dezember 2022 Kraft getreten und gilt befristet für einen Zeitraum von 18 Monaten. Sie ist unmittelbar geltendes Recht und bedarf keiner Umsetzungsakte der Mitgliedstaaten.

Mit der Verordnung hat der Rat der Europäischen Union vorübergehende Sofortmaßnahmen erlassen, um den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen kurzfristig zu beschleunigen. Hierzu sieht die Verordnung insbesondere eine Straffung der Verfahren zur Genehmigungserteilung vor, ohne dass es aufwendiger Änderungen der nationalen Verfahren und Rechtssysteme bedarf. Die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen soll hierbei vor allem als Ersatz für Erdgas aus der Russischen Föderation dienen. Durch eine sinkende Energienachfrage sollen zugleich die Energiepreise verringert und die Versorgungssicherheit der EU verbessert werden.

Bei Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien wird angenommen, dass diese von überwiegendem öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Wird das öffentlichen Interesse anerkannt, erhalten Verfahren zur Planung und Genehmigungserteilung der Bau und Betrieb von EE-Anlagen sowie der damit verbundene Ausbau der Netzinfrastruktur ein besonderes Gewicht in der fallweisen Abwägung mit anderen Schutzgütern (Art. 3).

Zudem können die jeweiligen Mitgliedsstaaten Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung und von den Bewertungen des Artenschutzes für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sowie für Projekte im Bereich Energiespeicherung und Stromnetze vorsehen (Art. 6). Weiterhin sieht die Verordnung kürzere Verfahren zur Genehmigungserteilung für Repowering-Projekte von maximal sechs Monaten (Art. 5) sowie für die Installation von Solarenergieanlagen von maximal drei Monaten (Art. 4) und von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von unter 50 MW von maximal einen Monat und für Erdwärmepumpen von maximal drei Monaten vor (Art. 7).

Das Bundeskabinett hat am 30. Januar 2023 einen Entwurf einer Formulierungshilfe zur Umsetzung der sogenannten EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) beschlossen. Diesen können Sie hier einsehen.

Datum
Letzte Änderung/Fassung vom
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Fundstelle (Gesetzblatt)

ABl. EU 2022, Nr. L 335, S. 36