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Müssen Speicher die technischen Vorgaben von § 9 EEG einhalten?

Sofern es sich bei dem Speicher um eine fiktive EEG-Anlage handelt: Ja. 

Stationäre Speicher gelten unter bestimmten Bedingungen als Anlagen im Sinne des EEG. Lesen Sie dazu bitte die Häufige Rechtsfrage „Gelten stationäre Speicher als Anlagen im Sinne des EEG?“. Wenn es sich bei einem Speicher um eine fiktive EEG-Anlage handelt, gilt damit auch § 9 EEG 2023. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum Speicher hier ausnahmsweise anders behandelt werden sollten als sonstige Anlagen. Insbesondere für die Netzsicherheit macht es keinen Unterschied, ob Strom aus einem an das Netz angeschlossenen Speicher oder einer Primärerzeugungsanlage stammt.

Für die Speicherbetreiber gelten hingegen nicht § 9 Abs. 3 bis Abs. 8 EEG 2023, da diese Absätze Strom aus definierten Anlagen adressieren. Auch wenn ein Speicher lediglich mit PV-Strom beladen wird, greift die Fiktion des § 3 Nummer 1 EEG 2023 nicht so weit, dass der Speicher damit zur "fiktiven PV-Anlage" würde. Andernfalls wäre die Regelung des § 19 Abs. 3 EEG 2023 nicht notwendig gewesen. 

Lesen Sie hierzu außerdem Abschnitt 3.2 der Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle.

Unter einer Vorgängerfassung des EEG

Die anzuwendende Fassung des EEG bestimmt sich, analog zu anderen Anlagen i.S.d. EEG, nach dem Inbetriebnahmedatum des Speichers. Zu der Frage, wann ein stationärer Speicher in Betrieb genommen ist, lesen Sie die Häufige Rechtsfrage „Wann ist ein stationärer Speicher in Betrieb genommen?“. Je nach anzuwendender Fassung des EEG können abweichende technische Vorgaben für stationäre Speicher resultieren. Zudem sind die Übergangsvorschriften des EEG zu beachten, da hier ggf. weiterführende Regelungen getroffen sein können.

Zu den jeweiligen Anforderungen nach § 9 EEG verweisen wir auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 70 „Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind zu beachten?“

 

 

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