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Ist auch die Aufladung einer Batterie, eines Akkus oder einer Speicherheizung ein „(Letzt-)Verbrauch“ von Strom im Sinne des EEG ?

Ja.


Ein „Verbrauch“ von Strom im Sinne des vergüteten Eigenverbrauchs liegt immer dann vor, wenn der Strom nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist, sondern von der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber  oder Dritten vor dem Netzverknüpfungspunkt verbraucht wird. Die Aufladung einer Batterie, eines Akkus oder einer Speicherheizung ist ein Verbrauch in diesem Sinne. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 3.1.7 der Empfehlung 2011/2/1.

Bitte berücksichtigen Sie, dass das EEG seit dem 1. April 2012 keine Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch mehr enthält. Seit dem 25. Juli 2017 wurde mit dem Mieterstromgesetz der Mieterstromzuschlag eingeführt (s. dazu den Hinweis der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Mieterstromzuschlag sowie den Hinweis 2017/46 der Clearingstelle zum Mieterstrom). Zu weiteren Details siehe unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 200.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Eigenversorgung zwischen dem 1. August 2014 und dem 1. Januar 2022 im Regelfall der EEG-Umlage unterlag. Als grundsätzlich EEG-umlagepflichtiger Verbrauch galt dabei auch das Beladen eines Speichers. Denn dieses stellt einen Letztverbrauchsvorgang dar. Zur Klärung von Einzelfragen zu § 61 EEG 2014 hat die Clearingstelle die Empfehlung 2014/31 beschlossen. Zur Anwendung und Auslegung der Regelungen zur EEG-Umlage bei der Eigenversorgung hat die BNetzA den Leitfaden zur Eigenversorgung herausgegeben. Zur Anwendung des § 61l EEG 2017 (EEG-Umlage bei Speichern) hat die Clearingstelle die Empfehlung 2017/29 veröffentlicht.

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