Vor dem Hintergrund der Einführung des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) und zeitgleicher Änderung der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) betrachtet der Autor die Messung und Bilanzierung von Letztverbrauchern, die mit intelligenten Messsystemen (iMSys) ausgestattet sind und einen Jahresstromverbrauch bis maximal 10.000 kWh aufweisen. Die Zuständigkeit der Bilanzkreisaggregation für diese iMSys-Kleinkunden liegt bis maximal Ende 2019 nach einem Interimsmodell bei den Verteilnetzbetreibern (VNB). Für die Zeit ab dem Jahr 2020 erarbeitet die Bundesnetzagentur ein sog. Zielmodell für die Ausgestaltung des Messwesens Strom, nach dem eine Zuständigkeitsverlagerung für die Bilanzkreisaggregation von iMS-Kleinkunden von den VNB auf die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) vorgesehen ist. In seinem Aufsatz legt der Autor insbesondere gegen diese Zuständigkeitsverlagerung sowie die Einführung eines synthetischen Lastprofilverfahrens mit gemessenen Monatsbeiwerten für iMSys-Kleinkunden seine Bedenken dar.