Die Autoren setzen sich mit der Frage auseinander, ob das mit dem EEG 2014 und der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) erstmals eingeführte Ausschreibungssystem europarechtlich eine Beihilfe darstellt und damit den strengen Kriterien des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) unterworfen ist. Hierzu werden im Artikel die vier Kriterien der »Altmark-Entscheidung« - gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, Objektivität und Transparenz, keine Überkompensation sowie Auswahl des Unternehmens - auf ihre Erfüllung hin überprüft und ein Fazit gezogen.