Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 wurde am 30. Dezember im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 3950, 3955) verkündet. Durch Artikel 12 des Gesetzes wird folgender Absatz 1a in § 66 EEG 2009 eingefügt:
„(1a) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen einer modularen Anlage betrieben wurden, gelten abweichend von § 19 Absatz 1 als einzelne Anlagen. Als modulare Anlage gelten mehrere Anlagen, die
- aus mehreren Generatoren und
- jeweils einer diesen Generatoren zugeordneten Energieträgereinrichtung, insbesondere einer Einrichtung zur Erzeugung gasförmiger Biomasse oder zur Lagerung flüssiger Biomasse, bestehen, und
- nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.“
Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Sie finden eine nur lesbare Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes als PDF-Dokument auf unserer Seite zum EEG 2009.