Direkt zum Inhalt

Schiedsspruch 2020/8-IV - Flexibilitätsprämie - Kein neuer Förderzeitraum bei Rückzahlung der bisherigen Förderung

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der zehnjährige Förderzeitraum für die Flexibilitätsprämie neu beginnt, wenn die Anlagenbetreiberin der Netzbetreiberin die bislang gemäß §§ 52, 54 i.V.m. Anlage 3 EEG 2014 gezahlte Flexibilitätsprämie vollständig zurückerstattet, ob Anlagen- und Netzbetreiber dies abweichend vom EEG vertraglich vereinbaren können (im Ergebnis beides verneint) oder ob für eine Erhöhung der flexibel bereitgestellten Leistung ein eigenständiger neuer Förderzeitraum beginnt (im Ergebnis ebenfalls verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2020/8-IV

Direktlink zur Datei Datum Aufsteigend sortieren Typ Dateigröße
Schiedsspruch 2020/8-IV pdf 188 kB