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Zur Bestimmung des Anlagenbetreibers in Mehrpersonenkonstellationen

Sachverhalt: Im Verfahren ist strittig, ob die Beklagte, im maßgeblichen Zeitraum, die Anlagenbetreiberschaft inne hatte. Die Übertragungsnetzbetreiberin als Klägerin fordert von der Beklagten Auskunft über die bezogenen Strommengen sowie die Zahlung einer EEG-Umlage.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: In Anlehnung an das BGH, Urt. v. 13.02.2008, VIII ZR 280/05 sei die Anlagenbetreiberschaft davon abhängig, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage ausübe, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimme und sie auf eigene Rechnung nutze, mithin das wirtschaftliche Risiko trage. In Mehrpersonenkonstellationen könne ein Kriterium auch vollständig zurücktreten. Der Anlagebetreiber werde in diesen Fällen regelmäßig dadurch bestimmt, dass er das überwiegende wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt. Entscheidend sei insoweit, ob der Betreiber die Erzeugungsanlage auf eigene Rechnung nutze. Das wirtschaftliche Risiko habe demnach inne, wer die Errichtungs- und Betriebskosten trage und diese Kosten durch Vermarktung der erzeugten Energien amortisieren müsse.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

8 U 4291/22

Vorinstanz(en)

LG München I, Urt. vom 15.06.2022 – 15 O 12711/20