Der Autor gibt in seinem Tagungsbericht einen Überblick über das 36. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das am 06. August 2020 in Berlin-Mitte stattgefunden hat.
Der Artikel beschäftigt sich mit der Nutzung der Abwärme, einer Energiequelle mit viel Potenzial, die in Deutschland zur Zeit kaum erschlossen ist. Es sei bis zu 70 TWh technisch nutzbarer Abwärme bundesweit verfügbar, was einem Anteil von etwa 40% des Einsparziels der Bundesregierung im Gebäudesektor entspreche. Die größte Hürde sei dabei die mangelnde gesetzliche Einigkeit über den Begriff "Abwärme", was die eigentliche Nutzung dieser Energiequelle heutzutage erschwere.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag das Votum 2019/54 zur Modernisierung einer Wasserkraftanlage im EEG 2009 vor, in dem zu entscheiden war, ob für eine im Jahr 1990 reaktivierte Wasserkraftanlage der Anspruch auf eine erhöhte Vergütung besteht.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20. November 2019 (BGBl. I 2019 S. 1719), das am 25. November 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2017 zum neunten und das KWKG 2016 zum achten Mal geändert.
Der Autor geht in seinem Artikel darauf ein, wie Fernwärme in Großstädten dazu beitragen kann, den Wärmesektor zu dekarbonisieren. Hierzu diskutiert er die Fernwärmekonzepte in Städten wie Hamburg, München und Düsseldorf.
Die Autoren geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 33. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das am 23. Mai 2019 in Berlin-Dahlem stattgefunden hat.
Die Clearingstelle hat ein Votum mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema "Einordnung des Fermenters für den KWK-Bonus" beschlossen. Insbesondere wurde die Frage behandelt, ob bei einer Anlage, die zudem keine Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr aufweist, auch die für den Fermenter genutzten Strom- und Wärmemengen für den KWK-Bonus angerechnet werden können (im Ergebnis verneint).
Leitsätze der Clearingstelle
Der Autor gibt in seinem Beitrag einen Überblick über die zentralen Änderungen durch das Energiesammelgesetz (EnSaG).
Der Autor befasst sich in seinem Artikel mit dem Begriff der Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG vor dem Hintergrund der lokalen Direktversorgung von Wohnkomplexen und untersucht insbesondere die für dieses Thema relevanten Fragestellungen.
Die EU-Kommission hat am 22. August 2018 das Dokument SA.49522 "Reductions on EEG-surcharges for self-supply of electricity in high energy efficient cogeneration installations that entered into operation after July 2014" (im Anhang zum Download zur Verfügung gestellt) veröffentlicht.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) konkretisiert im "Merkblatt Modernisierung zur Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)" die die gesetzlichen Anforderungen für die Zulassung einer hocheffizienten modernisierten KWK-Anlage gemäß § 2 Nummer 18
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Artikel mit der oft schwierigen Abgrenzung zwischen Selbstverbrauch und Weiterleitung von Strom. Diese Thematik sei besonders relevant für die Entlastung von der Stromsteuer, die Begrenzung und Verringerung der EEG-Umlage, die Reduktion von Netzentgelten, weiteren Umlagen sowie Konzessionsabgaben und die Strompreiskompensation für die Mehrkosten durch den Emmissionshandel. Zur Klärung der Fragestellung untersuchen sie die einschlägigen Gesetzesgebungen, insbesond
Die Autoren geben einen Überblick über einige der wichtigsten rechtlichen Änderungen für den Stromerzeugungsmarkt im Jahr 2017. Hierzu gehen sie auf Neuerungen im EEG, KWKG, EnWG und WindSeeG sowie die entsprechenden Verordnungen ein.
Die Autorin beschäftigt sich in ihrem Beitrag mit der Förderung von innovativen Kraft-Wärme-Kopplungs-Systemen (KWK) im Rahmen der Ausschreibungen für innovative KWK, welche erstmals am 01. Juni 2018 stattfinden. Dabei beschreibt sie insbesondere die Voraussetzungen für die Teilnahme am Ausschreibungssystem sowie Vor- und Nachteile für die Betreiber und Betreiberinnen.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin (Betreiberin eines Sägewerks und eines BHKW) für den Einsatz von in ihrem Sägewerk anfallender Rinde zur Stromgewinnung den NawaRo-Bonus verlangen kann, sowie darum, ob die in das Netz der Beklagten (Netzbetreiberin) eingespeiste Energie nicht nur in Bezug auf die sog.
Der Aufsatz thematisiert die Förderung von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung durch das neu in Kraft getretene KWKG 2016. Die Autoren gehen darin u.a. auf Voraussetzungen, Höhe und Dauer der Förderung für neue, modernisierte und nachgerüstete sowie für bereits bestehende KWK-Anlagen ein.
Leitsätze des Gerichts:
Die Autoren geben in ihrem Aufsatz einen Überblick über die verschiedenen Definitionen der "Abnahmestelle" im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Die Autoren zeigen die Möglichkeiten und Grenzen einer stromsteuerbefreiten Lieferung von Letztverbrauchern im Marktprämienmodell auf. Dafür gehen sie zunächst auf die Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung ein um anschließend die stromsteuerbefreite Direktvermarktung genauer zu betrachten.
Die Autoren geben einen Überblick über das Förderregime sowie über die Hintergründe und die wesentlichen Änderungen der Novellierung des KWKG 2012.
Der Autor erklärt den Eigenversorgungsbegriff des EEG 2012. Dazu geht er zunächst auf die gesetzliche Neuregelung der EEG-umlagefreien Eigenversorgung ein. Anschließend nimmt er eine rechtskonforme Auslegung des Eigenversorgungsbegriffs vor und betrachtet schließlich die Kriterien der Eigenversorgung.
Zu der Frage, ob es sich bei einer Straßenbeleuchtungsanlage um eine Abnahmestelle gem. § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG handelt (hier: bejaht.) sowie zum Unterschied zur Abnahmestelle i.S.v. § 41 EEG 2009 bzw.
Die Autoren diskutieren, ob es für Biogas-Bestandsanlagen mit einem Organic-Rankine-Cycle-Modul den KWK-Bonus geben sollte. Dabei gehen sie zunächst auf die grundsätzliche Anwendbarkeit des EEG 2004 und sodann auf die Voraussetzungen des KWK-Bonus nach § 8 Absatz 3