Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber begehrte vom Landgericht im Eilrechtsschutz den unverzüglichen Anschluss der PV-Anlage durch den Netzbetreiber.
Entscheidung: Bejaht.
Begründung: Der Anlagenbetreiber habe durch Vorlage des Einspeisevertrages, des Inbetriebsetzungsprotokolls und weiterer Schriftstücke glaubhaft gemacht, dass sich die Netzbetreiberin zu Unrecht weigere, die Stromabnahme jedenfalls vorläufig durchzuführen. Eine solche Pflicht ergebe sich aus § 4 EEG 2004. § 12 Abs. 5 EEG sehe ausdrücklich die Möglichkeit des Anlagenbetreibers vor, jedenfalls den vorläufigen Anschluss und die Abnahme im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen.