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Vorsorglich erwirkter Zuschlag bei Ausschreibungsverfahren

Leitsätze:

Ist einem Projekt im Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land der Zuschlag zunächst rechtswidrig verweigert worden und erstreitet der Bieter diesen gerichtlich, nachdem er zwischenzeitlich als „Rückfallposition“ vorsorglich einen weiteren Zuschlag für dasselbe Projekt erlangt hat, kann die Bundesnetzagentur nicht nach § 31 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 die Stellung einer Sicherheitsleistung für den nachträglich erteilten Zuschlag verlangen. Es fehlt jedenfalls an dem hierfür erforderlichen Sicherungsbedürfnis, weil im Hinblick auf die Pönaltatbestände des § 55 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 eine einheitliche, gemeinsame Betrachtung der beiden für dasselbe Projekt erlangten Zuschläge geboten ist und damit die für den vorsorglich erwirkten Zuschlag geleistete Sicherheit das Sicherungsbedürfnis in der Regel bereits vollständig erfüllt. Eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur, den vorsorglich erwirkten Zuschlag aufzuheben, besteht nicht.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 Kart 114/21