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Zur Kostentragung der Erdschlusskompensationsmaßnahmen

Sachverhalt: Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob die Klägerin einen Rückforderungsanspruch wegen (ihr zufolge) zu Unrecht gezahlter Kosten der Erdschlusskompensation im Rahmen des Anschlusses von Windenergieanlagen der Klägerin an das Stromnetz der Beklagten hat.

Begründung: Bejaht.

Ergebnis: Die Klägerin habe einen Rückzahlungsanspruch, weil die Beklagte die Kosten der Erdschlusskompensation gem. §§ 13, 14 EEG 2012 selbst hätte tragen müssen. Denn die §§ 13, 14 EEG 2012 erfassen auch Maßnahmen, die neben der Netzsicherheit auch die Anlagensicherheit beträfen (doppelfunktionelle Maßnahmen). Bei den Kosten der Erdschlusskompensation handle es sich um Kosten der Kapazitätserweiterung i.S.d. § 14 EEG 2012. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Maßnahme mit dem Anschluss der Anlagen der Klägerin verbunden sei und diese davon profitiere.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

11 O 4091/13