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VGH Baden-Württemberg: Waldumwandlungsgenehmigung, Anlagengenehmigung BImSchG

Leitsätze: Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung „Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage“) umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG; sie wird deshalb von dessen Konzentrationswirkung umfasst (wie Senatsbeschluss vom 17.12.2019 - 10 S 566/19 -).

Instanz
Aktenzeichen

10 S 823/19

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. März 2019 - 1 K 3798/18