Sachverhalt: Zur Frage, ob der Anlagenbetreiber die Kosten für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz der öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen hat.
Ergebnis: Bejaht.
Begründung: Neben einem fehlendem bestehenden Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO enthalte das Stromeinspeisungsgesetz v. 07.12.1990 keine Regelung zum Tragen der Anschlusskosten. Auch die Härteklausel gem. § 4 StromEsG lege dem EnVU die Anschlusskosten nicht auf. Die Kosten der Übergabe fallen laut § 448 BGB dem Verkäufer zu.