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Zulassung zur Ausschreibung von Biomasseanlagen mit BImSchG-Genehmigung vor 2017

Leitsätze: 

1. Bis zum Eintritt des 31.12.2018 nimmt § 22 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EEG diejenigen Anlagen von dem Ausschreibungserfordernis aus, die vor dem 01.01.2017 genehmigt und bereits in Betrieb genommen worden sind.

2. Genehmigte Anlagen, bei denen eine Inbetriebnahme vor dem 01.01.2019 theoretisch nicht auszuschließen ist, weil dieser Zeitpunkt noch nicht verstrichen ist, sind bis zum 31.12.2018 nicht von Ausschreibungen auszuschließen, wenn der Anlagenbetreiber die Anlage bereits nicht im Vertrauen auf den Fortbestand des gesetzlichen Förderregimes, sondern von vornherein mit einem nach dem 31.12.2018 liegenden Errichtungsdatum geplant hat und die Anlage so genehmigt worden ist.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 Kart 114/17 (V)

Gesetzesbezug
Fundstelle