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Frist zur Vorlage eines Antrags mit sämtlichen Angaben und Nachweisen über die Zulassung des Neubaus eines Wärmenetzes (Biogas-Anlage)

Leitsätze:

1. Dem Wortlaut des § 6a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 KWKG lässt sich eine eindeutige Regelung des Inhalts entnehmen, dass bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres der Antrag mit sämtlichen Angaben und Nachweisen bei der Behörde vorliegen muss.

2. Bei der in § 6a Abs. 2 Satz 1 KWKG normierten Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist i.S.d. § 32 Abs. 5 VwVfG, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 Abs. 1 bis 4 VwVfG gewährt werden kann.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 A 1106/12.Z

Vorinstanz(en)
VG Frankfurt am Main, Urteil v. 03.04.2012 - 2 K 138/11.F