Sachverhalt: Auf einer Konversionsfläche, für die die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage beschlossen hat, wurde bereits vor dem Inkrafttreten aber nach der Beschlussfassung des Bebauungsplanes die PV-Anlage errichtet. Netzbetreiber und Anlagenbetreiber streiten sich darüber, ob für die Freiflächen-Fotovoltaikanlage eine Vergütungspflicht aus dem EEG besteht.
Ergebnis: Bejaht.
Begründung: Bei der Frage, ob sich eine Anlage im Bereich eines Bebauunsplanes befindet, sei unerheblich, ob dieser erst nach der Inbetriebnahme der Anlage veröffentlicht wird. Der Willensbildungsprozess sei bereits mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen, die nachfolgende Veröffentlichung sei ein rein rechtstechnischer Vorgang dessen Dauer von Zufällen abhinge.