Sachverhalt: Zu der Frage, ob ein Vergütungsanspruch für aus Biomasse erzeugten Strom besteht, wenn sich im Tank der Anlage ein Gemisch aus nach BioSt-NachV zertifiziertem und nicht zertifiziertem Palmölraffinat befindet.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Die Voraussetzung für eine Vergütungspflicht sowohl über die Grundvergütung, als auch über den Nawaro-Bonus und den KWK-Bonus gemäß § 3 Abs. 1 BioStNachV lägen bei derartiger Mischfeuerung nicht vor. Hiernach bestehe ein Anspruch auf Vergütung nur bei Vorlage eines Nachweises der Nachhaltigkeit der zur Stromerzeugung genutzten Biomasse (Zertifikat). Dieses könne bei einem Gemisch aus teils zertifizierter und teils nicht zertifizierter Biomasse jedoch nicht für den gesamten Tankinhalt erbracht werden. Da die BioStNachV keine Grundlage biete, die Vorlage des Zertifikats nur für eine Teilmenge des Tankinhalts vorzulegen und sich weiterhin mit der Durchmischung auch eine physikalische Trennung und eindeutige Zuordnung der beiden Teilmengen nicht mehr durchführen lasse, könne auch nicht festgestellt werden, aus welcher Teilmenge der verbrauchte Anteil der Biomasse zur Stromerzeugung stamme. Weiterhin sei ein Massenbilanzsystem im Sinne von § 16 BioStNachV hier nicht anzuwenden, denn dieses treffe lediglich eine Regelung dafür, nach welchen Voraussetzungen Zertifikate erstellt werden könnten, nicht aber dafür, dass der Anlagenbetreiber im Wege der Selbstvermischung ohne Heranziehung und Beibringung eines Zertifikats über das gemischte Endprodukt die Voraussetzungen für den Nachweis der Nachhaltigkeit des eingesetzten Materials im Sinne des § 3 BioStNachV herbeiführen könne.