Zu der Frage, ob eine Anlagenbetreiberin einer im Jahr 2009 in Betrieb genommenen Windenerergieanlage (WEA) gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Anfangsvergütung gem. § 29 Abs. 2 EEG 2009 i.V.m. Anlage 5 zum EEG 2009 für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 30. Juni 2024 hat (hier: verneint. Die Vergütung sei gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 10 lit. c) EEG 2014 i.V.m. § 29 Abs. 2 EEG 2009 zu ermitteln. Die Anlage 5 zum EEG 2009 gelte dabei jedoch nicht fort. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, lediglich die Anlagen 1 bis 4 zum EEG 2009 fortgelten zu lassen, auf die § 100 Abs. 1 Nr. 10 lit. c) EEG 2014 verweise. Anlage 5 werde hingegen nicht erwähnt. Die Ermittlung der Anfangsvergütung richte sich daher seit Inkrafttreten des EEG 2014 nach Anlage 2 zum EEG 2014. Folglich seien auch temporäre Leistungsreduzierungen bei der Anwendung des Referenzertrags gemäß Ziffer 7 der Anlage 2 zum EEG 2014 zu berücksichtigen.)
Zur Anwendung des Referenzertrags siehe ebenso Hinweis 2015/42 der Clearingstelle.