Gemäß § 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) ist die Bundesregierung verpflichtet, das EEG und das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu evaluieren und dem Bundestag bis zum 31.12.2023 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vorzulegen.
Der Autor berichtet über die ersten Prototypen und erste Windparks mit Anlagentypen von fünf bis sechs Megawatt. Ausnahmslos alle Turbinenbauer bringen nun „Superanlagen“ mit fünf bis sechs Megawatt (MW) und Rotordurchmessern bis zu 170 Metern auf den Markt. Es werden einige Turbinenbauer und die Anlagentypen mit ihren Vorteilen vorgestellt.
Der Autor berichtet über die Änderung der sog. Technischen Richtlinie 5 (TR 5), die eine veränderte Vergütungsberechnung für Windkraftanlagen als Resultat haben könnte. Betrachtet werde in erster Linie die Leistungsänderung der Windkraftanlagen nach deren Installation und Inbetriebnahme, die unter den heutigen Regelungen zu reduzierten Erlösen führe. Mit der neu entwickelten Berechnungsmethode könne dieses Problem beseitigt werden.
Die Autorin macht darauf aufmerksam, dass mit der Einführung des einstufigen Ertragsmodells im EEG 2017 die Standortgüte von Windenergieanlagen nach fünf, zehn und fünfzehn Jahren Laufzeit überprüft werden müsse. Daraus könnten für den Betreiber erhebliche finanzielle Folgen entstehen. Je nachdem, ob die tatsächliche Erzeugung der Anlage größer oder kleiner als vom Ertragsgutachten vorhergesagt, müsse der Betreiber Rückzahlungen leisten oder mit einer Nachzahlung rechnen.
Die Veröffentlichung von WindEurope ist der dritte Teil einer Reihe von jährlichen Berichten und analysiert die Marktentwicklung innerhalb Europas in den nächsten 5 Jahren (2019-2023). Der Bericht befasst sich mit der bereits installierten Leistung von Windenergieanlagen innerhalb und gibt dabei Einschätzungen über das weitere WEA-potenzial in ganz Europa. Weiter enthält er technologische Trends über Windenergie an Land und auf dem Meer.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle die Berechnung des Zeitraums der zu zahlenden Anfangsvergütung zu klären, nachdem eine Windenergieanlage versetzt worden war. Die Clearingstelle hatte zu entscheiden, welcher Zeitraum der Gewährung der verlängerten Anfangsvergütung für eine versetzte Windenergieanlage zu berücksichtigen ist. Insbesondere war fraglich, ob die ermittelte verlängerte Anfangsvergütung an einem windschwächeren Standort auch nach dem Versetzen der Windenergieanlage an einen windstärkeren Standort fortgilt (im Ergebnis verneint).
Im Anhang finden Sie die Entwürfe der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen – GemAV).
Gang des Rechtsetzungsverfahrens:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 3. März 2017 ein Eckpunktepapier für die gemeinsamen Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land (WEA Land) und Solaranlagen (PV) veröffentlicht (s. Anhang).
Die Autoren erläutern vor dem Hintergrund der Projektfinanzierungen von erneuerbaren Energieanlagen das Ausschreibungsmodell für erneuerbare Energien, das im EEG 2017 und WindSeeG festgelegt ist.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurden dem Schiedsgericht die Fragen vorgelegt, ob
Sachverhalt: Zu der Frage, ob für eine Windenergieanlage, die unter dem EEG 2009 in Betrieb genommenen wurde, bei der Berechnung des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung temporäre Leistungsreduzierungen aufgrund von Maßnahmen des Einspeisemanagements gemäß Anlage 5 EEG 2009 herauszunehmen sind, wodurch sich dieser Zeitraum wegen Minderertrags verlängern würde.
Zu der Frage, ob eine Anlagenbetreiberin einer im Jahr 2009 in Betrieb genommenen Windenerergieanlage (WEA) gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Anfangsvergütung gem. § 29 Abs. 2 EEG 2009
Ob Einspeisemanagement-Maßnahmen bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung bei Windenergieanlagen (WEA) besonders zu behandeln sind, hängt vom Datum ihrer Inbetriebnahme ab.
Welche fiktiven Strommengen bei der Anwendung des Referenzertrags zu berücksichtigen sind, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlage (WEA) ab.
Für Windenergieanlagen (WEA), die unter Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen wurden: ja. Für WEA, die früher in Betrieb genommen wurden: nein.
Die Clearingstelle EEG hat am 16. Juni 2016 ihren Hinweis zu dem Thema „Anwendung des Referenzertrags im EEG 2014“ beschlossen.
Dem Hinweisverfahren insgesamt voraus ging eine Konsultation der betroffenen Kreise zu tatsächlichen Fragen. Die vorab konsultierten Verbände und öffentlichen Stellen sowie die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind in der unten genannten Listen aufgeführt.
Die Autoren vergleichen in ihrem Beitrag den ertragsdatenbasierten IWET- Windindex der Ingenieurwerkstatt Energietechnik (BDB-Index) mit mehreren aus Reanalysedaten (z.B. Anemos-Windatlas, MERRA-Reanalysen) abgeleiteten Indizes, diskutieren die Gründe für die beobachteten Abweichungen und infolgedessen die weitere Eignung des IWET-Index als Basis für die Langzeiteinordnung von Ertragsdaten bei der Windparkplanung.
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf das mit dem EEG 2014 erneuerte Referenzertragsmodell für Windenergieanlagen ein und stellen in diesem Zusammenhang Ergebnisse einer Studie des Fraunhofer IWES vor, in der die Standortqualität verschiedener Windenergieanlagen nach dem EEG 2012 und EEG 2014 analysiert wird.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat bislang die Berichte zur Vorbereitung des Erfahrungsberichtes 2014 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012) veröffentlicht (siehe Anhang).
Die Autoren geben einen Überblick über die laufende Novelle des EEG zum EEG 2014. Dabei gehen sie unter anderem auf die verpflichtende Direktvermarktung, die Mengensteuerung, die Reduzierung der Belastung durch die EEG-Umlage sowie die erwarteten netzbezogenen Änderungen ein.
Leitsätze:
Hier finden Sie den Erfahrungsbericht 2007 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Erfahrungsbericht), der gemäß § 20 EEG durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU