Leitsatz des Gerichts:
Für den in einer Biomasseanlage in Kraft-Wärme-Kopplung und auf der Basis nachwachsender Rohstoffe erzeugten, aber nicht in das Netz eingespeisten eigenverbrauchten Strom gewährt das EEG 2009 dem Anlagenbetreiber weder einen Anspruch auf einen Kraft-Wärme-Kopplungsbonus (KWK-Bonus) noch auf einen Bonus für nachwachsende Rohstoffe (NawaRo-Bonus).
Bemerkungen:
Zum Vergütungsanspruch gem. §§ 16, 33 Abs. 1 EEG 2009 für Überschussstrom siehe Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 30.3.2012 - 2011/2/2. Zum KWK- und NawaRo-Bonus nach dem EEG 2009 siehe Clearingstelle EEG, Votum v. 30.10.2013 - 2013/56.