Zum Anlagenbegriff gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 bei einer Biogasanlage mit einem Gas-Otto-Motor und einem Fermenter, die im Jahr 2004 errichtet und deren Gas-Otto-Motor anschließend um zwei Gasturbinen erweitert wurde, die ebenfalls an den bestehenden Fermenter angeschlossen und im Jahr 2009 durch eine Gasturbine ausgetauscht wurden: Es liege nur eine Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 vor, da beide Gasmotor und Gasturbine mit dem Fermenter eine zwingend notwendige technische Einrichtung gemeinsam nutzten; aufgrund dieser Verklammerung sei nur von einer einzigen Anlage i.S.d. EEG 2009 auszugehen.
Zur Höhe des Anspruchs des Biogasanlagenbetreibers auf den KWK- und den NawaRo-Bonus für das Jahr 2009: Der Kläger könne den KWK-Bonus nur anteilig verlangen, nämlich insoweit, wie er bezogen auf die Gesamtmenge KWK-Strom produziert habe, da sich die beiden erzeugten Strommengen KWK-Strom und Nicht-KWK-Strom im Falle des Klägers tatsächlich physikalisch nicht trennen lassen würden. Ein Leistungsbestimmungsrecht des Klägers dergestalt, dass er nur solchen Strom eigenverbrauche, der nicht in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sei, und dass er nur solchen Strom ins Netz einspeise, der in Kraft-Wärme-Kopplung erstellt worden sei, bestehe nicht. Auch hinsichtlich des NawaRo-Bonus habe der Kläger aufgrund physikalischer Unmöglichkeit kein Leistungsbestimmungsrecht, deshalb könne er diesen Bonus nur für eine Teilstrommenge verlangen.
Zum Anlagenbegriff siehe Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 2. Juli 2014 - 2012/19 und außerdem das Urteil des BGH v. 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12.